Satzung

AUSZUG AUS DER SATZUNG

„Christliche Werte leben“

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

(1)   Die Stiftung führt den Namen Christliche Werte leben
(2)   Der Sitz der Stiftung ist Berlin.
(3) Die Stiftung ist eine selbstständige Stiftung privaten Rechts gemäß § 1 des Berliner Stiftungsgesetzes, StiftG Bln vom 22. Juli 2003.

§ 2
Zwecke der Stiftung

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)    Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Bildung und die Förderung religiöser Zwecke.

Im Mittelpunkt stehen dabei die Stärkung des Wissens um die Identität und Kultur in Deutschland, die in ihrem Herkommen von der christlich-jüdischen Tradition geprägt sind, sowie das Eintreten für einen christlich fundierten Wertekanon durch Medien aller Art.
Deshalb will die Stiftung Nächstenliebe und Gemeinsinn, Toleranz und Solidarität, Selbsterkenntnis und Vernunft stärken. Dies geschieht in Verantwortung vor Gott.

Der Stiftungszweck Förderung der Bildung wird insbesondere verwirklicht durch Seminare, Workshops, Informations- und Weiterbildungsangebote aller Art, die geeignet sind, dem Zweck der Stiftung dienlich zu sein.

Der religiöse Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Bekanntmachung und Verbreitung der christlichen Lehre, ihrer Werte und ihrer Ausübung. Dazu gehören zum Beispiel Medienproduktionen und Publikationen, die Kenntnisse zum christlich fundierten Wertekanon vermitteln und deutlich machen, welche persönlichen und gesellschaftlichen Vorteile entstehen können, wenn Werte, wie Nächstenliebe und Gemeinsinn, Toleranz und Solidarität von möglichst vielen Menschen anerkannt und gelebt werden.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1)    Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Stiftungsvermögen und Erhaltung des Stiftungsvermögens

(1)  Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Stiftungsurkunde (Stiftungsgeschäft) und beträgt 50.000 € ASK  Stiftungsvermögen “Stiftungsvernögen angeben”.

(2)    Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind.

(3)    Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1)    Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.

(2)    Rücklagen können im Rahmen der Bestimmungen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gebildet werden.

(3)    Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen vorab zu decken.

§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 7
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

a)    der Vorstand,
b)    der Stiftungsrat,
c)    das Kuratorium.

§ 8
Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes

(1)  Der Vorstand besteht aus mindestens 1, höchstens jedoch aus 3 Mitgliedern. Mitglieder des ersten Vorstands sind Bernd Merz und Prof. Dr. Klaus-Dieter Müller. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium bestellt. Beim Ausscheiden des letzten
Vorstandsmitgliedes hat das Kuratorium unverzüglich einen Nachfolger zu bestellen.

Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit
einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder abberufen werden.

§ 9
Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes

(1)  Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(2)  Dem Stiftungsvorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung. Er hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen.

(3)    Der Stiftungsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b)  die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes,
c)  die Beschlussfassung über die Verwendung der Zuwendungen, der Stiftungserträge, der sonstigen Einnahmen und die Anlage des Stiftungsvermögens.

(4)   Die Mitglieder des Vorstandes haften der Stiftung nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsvorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Sollte der Arbeits- und Zeitaufwand für die Geschäftsführung der Stiftung nicht mehr ehrenamtlich zu bewältigen sein, bestimmt das Kuratorium über die Vergütungen der Vorstandsmitglieder.

§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes

(1)    Der Stiftungsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, zusammen.

(2)    Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(3)    Beschlüsse werden einstimmig gefasst.

(4) Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 11
Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus den Stiftern bzw. aus den Personen, die die Stifter in das
Kuratorium entsenden.

(2)    Jeder Stifter hat das Recht, jederzeit ein Kuratoriumsmitglied zu benennen. Jeder Stifter kann das von ihm benannte Kuratoriumsmitglied jederzeit – ohne besonderen Grund – abberufen. Beim Tod eines Stifters (natürliche Person) geht das Recht auf die Erben über, mehrere Erben müssen sich auf einen Erben einigen, der die Erbengemeinschaft in allen Belangen der Stiftung Christliche Werte leben vertritt. Solange sich die Erben nicht auf einen Verantwortlichen geeinigt haben, ruht das Recht auf Entsendung eines Kuratoriumsmitgliedes. Soweit eine juristische Person – aus welchem Rechtsgrund auch immer – aufgelöst wird, geht das Benennungsrecht gegebenenfalls auf etwaige Rechtsnachfolger über.

(3)    Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsvorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

(4)    Die Sitzungen des Kuratoriums werden ‑ mindestens einmal jährlich ‑ durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(5)    Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 2/3 der ASK  “Kuratorium Anwesenheit” “Mindestzahl TN” Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter; anwesend sind.

(6)    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf je 1.000,– € Anteil am Stiftungsvermögen entfällt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7)    Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(8)    Das Kuratorium kann Beschlüsse auch schriftlich fassen, wenn alle seine Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen.

(9)    Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 12
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

Das Kuratorium berät und überwacht den Stiftungsvorstand als unabhängiges Kontrollgremium bei seiner Tätigkeit.

(3)    Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören:

a)  die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
b)  Genehmigung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes,
c)  Entlastung des Stiftungsvorstandes,
d)  Beschlussfassungen gemäß §§ 15 und 16 der Stiftungssatzung,
e)  Berufung der Mitglieder des Stiftungsrates im Einvernehmen mit dem Vorstand,
(f) Beschlussfassungen über die zustimmungspflichtigen Handlungen des Vorstandes
gemäß § 12 Absatz 4.

Zu folgenden Handlungen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums:

Abschluss von Verträgen, die eine jährliche Belastung der Stiftung von € 5.000,– zur Folge haben;
Maßnahmen der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks, die ein jährliches Ausgabenvolumen von € 5.000,– überschreiten.

§ 13
Stiftungsrat

(1)    Aufgrund der Bedeutung der Öffentlichkeitsarbeit für die Stiftung „Christliche Werte leben“ wird ein Stiftungsrat eingerichtet. Ihm sollen Personen des öffentlichen Lebens angehören, die den Stiftungszweck wirksam nach außen tragen und verkörpern.

(2)     Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 8, ASK  “Beirat 1″ “Mindestzahl Beirat” höchstens 12 ASK  “Beirat 2″ “Höchstzahl Beirat” Mitgliedern.

(3)    Der Stiftungsrat hat beratende Funktion und erfüllt folgende Aufgaben:

a)    öffentlichkeitswirksame Unterstützung des Vorstandes bei der Erfüllung des Stiftungszweckes,
b)    Beratung des Vorstandes und des Kuratoriums bei der Verteilung von Stiftungsmitteln,
c)    Vorschläge für die Neubesetzung bei Ausscheiden von Mitgliedern bzw. die Wahl weiterer Mitglieder des Stiftungsrates.

Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsvorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 14
Geschäftsjahr
Buchführung, Jahresabschluss und Tätigkeitsbericht

(1)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)    Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Sofern das Stiftungsvermögen den Betrag von 3.000.000,– € übersteigt, hat der Vorstand die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel (Erträge und etwaige Zuwendungen) unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes zu erstrecken.

§ 15
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse,
Satzungsänderungen

(1)    Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes von Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder sowie der Mehrheit von ¾ aller Kuratoriumsmitglieder. Der neue oder geänderte Stiftungszweck hat ebenfalls steuerbegünstigt zu sein und dem Sinn des § 2 dieser Satzung zu entsprechen.

(2)    Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand einstimmig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums.

§ 16
Auflösung der Stiftung

Wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 15 Abs. 1 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt, kann das Kuratorium auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftung(en) beschließen. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit des Vorstandes und einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 17
Vermögensanfall bei Auflösung der Stiftung
oder Aufhebung der Stiftung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Diakonische Werk der EKD, Stafflenbergstr. 76, 70010 Stuttgart, und an den Deutschen Caritasverband, Karlstr. 40, 79104 Freiburg, zu je gleichen Teilen ASK  Stiftungsaufllösung “Empfänger Vermögen”, die ASK  “Bezug Vermögensanfall” “eingeben der/die/das – Bezug” dann die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß der Abgabenordnung zu verwenden haben.

§ 18
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz für Berlin ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 19
Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
Die Mitglieder des Vorstands sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschiften der Mitglieder des Vorstands mitzuteilen;
den beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier – bei Vorlage eines Prüfungsberichts nach § 14 Absatz 2 Satz 3 innerhalb von acht – Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Kuratoriumsbeschluss ist beizufügen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 9 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

Inkrafttreten der Satzung

Die von uns, den Stiftern der Stiftung „Christliche Werte leben“, am …….. beschlossene Satzung tritt nach Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin in Kraft.

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